OLG Bamberg - Beschluss vom 24.04.2007
1 W 35/07
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 42 § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1257
OLGReport-Bamberg 2007, 630
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 SA 2/07

Ablehnung eines Zivilrichters wegen vorausgegangener Mitwirkung an einem Strafverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 W 35/07

DRsp Nr. 2008/14085

Ablehnung eines Zivilrichters wegen vorausgegangener Mitwirkung an einem Strafverfahren

»1. "Gericht" i.S.v. § 45 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich der um den durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper des abgelehnten Richters. Das gilt jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist. Daher stellt auch die im Geschäftsverteilungsplan eines LG vorgenommene Zuweisung an eine andere Kammer eine zulässige, in Einklang mit dem Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG stehende abweichende Zuständigkeitsregelung dar (im Anschluss an BGH - XI ZB 43/07 - 30.1.2007). 2. Die bloße Mitwirkung eines Zivilrichters an einem früheren Strafverfahren, die nicht bereits einen der Ausschlusstatbestände der §§ 41 Nr. 6 ZPO, 22 Nr. 4 StPO erfüllt, bildet für sich genommen noch keinen Ablehnungsgrund i.S.d. § 42 ZPO. Dies erfordert vielmehr das Vorliegen weiterer besonderer Umstände, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu begründen.«

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 42 § 45 Abs. 1 ;

Gründe: