OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2020
12 E 819/20
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 6582/19

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Fehlende Erfolgsaussicht hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen; Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG hinsichtlich der Weitergabe von Erkenntnissen zum Kindesvater

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 12 E 819/20

DRsp Nr. 2021/1576

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Fehlende Erfolgsaussicht hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen; Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG hinsichtlich der Weitergabe von Erkenntnissen zum Kindesvater

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N.