J. ist der gemeinschaftliche Sohn der nicht miteinander verheirateten Parteien. Der Antragsgegner erkannte die Vaterschaft an. Beide Elternteile gaben Sorgerklärungen ab. Sie lebten zunächst in einem gemeinschaftlichen Haushalt, trennten sich jedoch im März 2005. Bei einem gemeinsamen Aufenthalt bei den Eltern der Antragstellerin gab diese entgegen ihrer eigentlichen Absicht vor, mit dem Kind in den gemeinschaftlichen Haushalt zurückkehren zu wollen. Der Antragsgegner reiste daraufhin ab. Seit dem hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag bis Sonntag Umgang mit dem Kind.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|