Änderung des Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses - Vierjahresfrist
OLG Naumburg, Beschluß vom 09.04.1996 - Aktenzeichen 8 WF 29/96
DRsp Nr. 1996/29014
Änderung des Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses - Vierjahresfrist
Die Entscheidung, mit der ein Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsbeschluß zum Nachteil der Partei abgeändert wird, muß grundsätzlich in der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO erlassen werden, es sei denn, daß die Partei durch verzögerliche Beantwortung von Anfragen des Gerichts die sach- und fristgerechte Bearbeitung der Sache verhindert.