AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Beschluß vom 05.09.1996 (142 F 16913/94) - DRsp Nr. 1997/5759
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 142 F 16913/94
DRsp Nr. 1997/5759
»1. Wegen der Gesamtleistungsbewertung bei dem Altersruhegeld nach § 263a SGB VI müssen auch die beitragsfreien Zeiten getrennt nach Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten (West) ermittelt werden. Es ist daher unschädlich, daß die zur Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlten Beiträge nicht auf die Ehezeit entfallen.2. Die Tatsache, daß es für Zeiten vor dem 01.07.1990 keinen aktuellen Rentenwert (Ost) für die Ermittlung der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften gibt, hat zur Folge, daß sämtliche Anwartschaften der Parteien auf den 31.07.1990 zu beziehen sind, auch wenn das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt lag, damit eine Vergleichbarkeit der Ost- und Westanwartschaften untereinander überhaupt möglich ist.«