AG Cham - Beschluß vom 07.09.1992 (XVII 131/92 A) - DRsp Nr. 1995/6779
AG Cham, Beschluß vom 07.09.1992 - Aktenzeichen XVII 131/92 A
DRsp Nr. 1995/6779
1. Der Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen erhält neben seiner gesetzlichen Vergütung keinen Ersatz für darauf entfallende Mehrwertsteuer.2. Diese aus dem Wortlaut des § 1836 Abs. 2BGB gewonnene Auslegung ergibt sich zwingend daraus, daß der Gesetzgeber die einem Berufsbetreuer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bewußt nicht an den Entschädigungsgrundsätzen für Sachverständige orientiert hat, sondern die Zeugenentschädigung für maßgeblich erklärt hat, und damit § 8 Abs. 1 Ziff. 3 ZSEG nicht gilt.