AG Kleve - Urteil vom 06.12.1979 (3 C 236/79) - DRsp Nr. 1994/15717
AG Kleve, Urteil vom 06.12.1979 - Aktenzeichen 3 C 236/79
DRsp Nr. 1994/15717
Ein nichteheliches Kind kann von dem für die Tötung seines Vaters Verantwortlichen auch dann Schadensersatz (§ 844 Abs. 2BGB) fordern, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Vaters noch nicht geboren war. Es ist unbedenklich, wenn das Kind die ihm gegen den Schädiger zustehende Forderung in Form des Regelunterhalts und nicht als bezifferte Klage geltend macht.