AG Stuttgart - Urteil vom 09.03.1995 (15 C 5006/90) - DRsp Nr. 1996/23270
AG Stuttgart, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 15 C 5006/90
DRsp Nr. 1996/23270
In einem Rechtsstreit auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn sich die Frage nach der Vaterschaft des Mannes nicht dadurch erledigt hätte, daß der Beklagte die Vaterschaft anerkannt hat.
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