AG Waiblingen - Urteil vom 30.06.1992 (10 F 404/91) - DRsp Nr. 1994/15957
AG Waiblingen, Urteil vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 10 F 404/91
DRsp Nr. 1994/15957
Eine Umgestaltung eines Mietverhältnisses, das von beiden Ehegatten gemeinsam eingegangen worden ist, ist gem. § 5HausrVO durch richterliche Entscheidung möglich. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht auch die Interessen des insoweit am Verfahren beteiligten Vermieters angemessen zu berücksichtigen. Hierbei kann das Gericht auch gem. § 5 Abs. 1 S. 2 HausrVO die Mithaftung des aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters für künftige Mietforderungen oder eine entsprechende Sicherheitsleistung anordnen.