Die Klägerin hat zunächst im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB Kindesunterhalt für die beiden damals von ihr betreuten 3 Kinder der Parteien geltend gemacht, und zwar in Höhe des von ihr behaupteten höheren Bedarfs, soweit den vom Beklagten bereits titulierten Unterhalt übersteigend. Über letzteren hatte der Beklagte vollstreckbare Jugendamtsurkunden i.H.v. je 255,-- DM monatlich für A und B und von 216,-- DM für C errichtet. Nachdem die Kinder vereinbarungsgemäß in den Haushalt des Beklagten übergewechselt sind, hat die Klägerin den Rechtsstreit für die darauf folgende Zeit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die bisherige Klageforderung, aufgelistet in einen Kapitalbetrag von 9.764,79 EUR nebst Zinsen, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs im eigenen Namen weiter verfolgt.
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