Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und zulässige befristete Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat insoweit teilweise Erfolg, als sie hier zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Entscheidungsformel des Urteils) und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Familiengericht führt.