OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2023
14 UF 126/22
Normen:
AdWirkG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 280/21

Anerkennung einer in Liberia erfolgten Adoptionsentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 14 UF 126/22

DRsp Nr. 2023/8622

Anerkennung einer in Liberia erfolgten Adoptionsentscheidung

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 05.07.2022 (312 F 280/21) abgeändert.

Die durch das Gemeindegericht (H.) in I., Republik Liberia, am 12.07.2021 ausgesprochene Annahme des Kindes B. Y., geboren am XX.XX.XXXX in M., I., Liberia durch die annehmenden Eheleute T. X. und U. W. wird anerkannt. Es wird festgestellt, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AdWirkG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Verfahrensgegenständlich ist die Anerkennungsfähigkeit einer in Liberia erfolgten Adoptionsentscheidung.

Die Beteiligten zu 1. und 2. (im Folgenden: Annehmenden) sind deutsche Staatsangehörige. Sie sind seit dem 21.02.2011 verheiratet und leben in A.. Der Beteiligte zu 1. ist Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, die Beteiligte zu 2. OP-Schwester.