Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Mai 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 510 €
I.
Die Beteiligte zu 1 wurde 2003 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt. Ihre Aufgabenkreise umfassen die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Pflegegeld, Vertretung vor Behörden, die Regelung von Heimangelegenheiten und von erbrechtlichen Angelegenheiten.
Die Beteiligte hatte in der ehemaligen DDR einen Studienabschluss in der Fachrichtung "Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie" erworben.
Am 22. April 1999 erkannte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ihr die Berechtigung zu, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen. Gleichzeitig bescheinigte es die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses im Sinne von Art.
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