LSG Hessen - Urteil vom 21.02.2023
L 2 R 122/20
Normen:
SGB VI a.F. § 56 Abs. 2 S. 3-9; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 8-10; BGB § 1591; BGB § 1592; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 80/18

Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungZuordnung zur Kindesmutter bei fehlender gemeinsamer ErklärungVerfassungsmäßigkeit auch nach der Neufassung von § 56 SGB VI zum 01.01.2019

LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2023 - Aktenzeichen L 2 R 122/20

DRsp Nr. 2023/8357

Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Zuordnung zur Kindesmutter bei fehlender gemeinsamer Erklärung Verfassungsmäßigkeit auch nach der Neufassung von § 56 SGB VI zum 01.01.2019

Die sich aus § 56 Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB VI a.F. bzw. § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI ergebende und im Zweifel die Mutter bevorzugende Regelung der Zuordnung von Kindererziehungszeiten nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip verstößt auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 56 Abs. 2 SGB VI zum 01.01.2019 im Hinblick auf gleichgeschlechtliche Elternteile nicht gegen Verfassungsrecht.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 56 Abs. 2 S. 3-9; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 8-10; BGB § 1591; BGB § 1592; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten.