I. Nachdem der Kläger eine von ihm eingelegte Berufung am 16.02.1995 zurückgenommen hatte und ihm mit Beschluß vom selben Tage die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden waren, hat der Rechtspfleger des Landgerichts mit Beschluß vom 27.03.1995 die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.424,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.02.1995 festgesetzt. Auf der Grundlage eines Streitwerts von 8.256,-- DM liegt der Kostenfestsetzung eine 13/10 Prozeßgebühr (599,30 DM), eine 13/10 Erörterungsgebühr (599,30 DM), eine Auslagenpauschale (40,-- DM), sowie 15 % Mehrwertsteuer aus der Summe der vorgenannten Beträge zugrunde.
Mit der Erinnerung wendet sich der Kläger gegen den Ansatz der Erörterungsgebühr. Hierzu trägt er vor, ausweislich des Sitzungsprotokolls sei vor der Rücknahme der Berufung der Sach- und Streitstand nicht erörtert worden. Der Vorsitzende habe lediglich in den Sach- und Streitstand eingeführt und das Ergebnis der Vorberatung dargelegt.
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