I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anfechtung der Vaterschaft für ein 1938 nichtehelich geborenes Kind in einer 1938 errichteten öffentlichen Urkunde. In der Sache geht es um die Auslegung und die Verfassungsmäßigkeit des Art. 234 § 7 Abs. 4 EGBGB, der durch den
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