Anfechtung des Ehelichkeit eines minderjährigen Kindes durch einen gesetzlichen Vertreter
BayObLG, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 40/94
DRsp Nr. 1995/1282
Anfechtung des Ehelichkeit eines minderjährigen Kindes durch einen gesetzlichen Vertreter
Nach § 1597 Abs. 1BGB kann der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit des minderjährigen Kindes nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten. Das Vormundschaftsgericht hat neben der Zweckmäßigkeit auch zu prüfen, ob das zu genehmigende Geschäft offensichtlich unzulässig ist. Dabei sind die Vor- und Nachteile, die sich aus einer Veränderung des rechtlichen Status ergeben sorgfältig abzuwägen, wobei in erster Linie auf die Interessen des Minderjährigen abzustellen ist. Hat das Kind nach Anfechtung der Ehelichkeit keine Möglichkeit seinen wahren Vater festzustellen, so wiegt der Verlust der Unterhaltsansprüche, der erbrechtlichen Ansprüche und des Anspruchs aus § 1681 Abs. 1 S.2 BGB gegen den angeblichen Vater schwerer, als das Interesse an der Anfechtung der Ehelichkeit.
Normenkette:
BGB § 1597 ; ZPO § 640 Abs. 1 Nr. 2 ;
Gründe:
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