GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 319 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 Familiensenat 2
BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Familiengericht 2
EzFamR GVG § 119 Nr. 4
FamRZ 1994, 1520
Anfechtung einer Entscheidung durch das Amtsgericht-Familiengericht; Rechtsfolgen nachträglicher Urteilsberichtigung
BGH, Beschluß vom 29.06.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 19/94
DRsp Nr. 1995/6936
Anfechtung einer Entscheidung durch das "Amtsgericht-Familiengericht"; Rechtsfolgen nachträglicher Urteilsberichtigung
Hat ein Amtsgericht unter der Bezeichnung "Amtsgericht - Familiengericht" eine Entscheidung getroffen und darüber hinaus im Eingang der Entscheidungsgründe ausgeführt, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs könne "das Familiengericht" nicht annehmen, so wird der formellen Anknüpfung für die Rechtsmittelzuständigkeit eines Familiensenates beim Oberlandesgericht nicht dadurch der Boden entzogen, daß das Amtsgericht das Urteil gem. § 319 Abs. 1ZPO dahingehend berichtigt hat, daß im Urteilseingang das Wort Familiengericht entfällt.Haben sich in einem derartigen Fall sowohl ein Senat für Familiensachen als auch Senate für allgemeine Zivilsachen eines Oberlandesgerichtes durch den Parteien mitgeteilte Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist in analoger Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof ein Senat für Familiensachen als zuständig zu bestimmen.
Normenkette:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 319 Abs. 1 ;
Gründe:
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