OLG Brandenburg - Urteil vom 27.08.2014
11 U 45/14
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 926 Abs. 1; BGB § 648; BGB § 648a;
Fundstellen:
NJW 2014, 3316
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 298/12

Anforderung an die Erhebung der Hauptsacheklage i.S. von § 926 Abs. 1 ZPO im Verfahren der Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 11 U 45/14

DRsp Nr. 2014/13092

Anforderung an die Erhebung der Hauptsacheklage i.S. von § 926 Abs. 1 ZPO im Verfahren der Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek

Die Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache betreffend den durch einstweilige Verfügung gesicherten Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek ist nur gewahrt, wenn Klage auf Eintragung der Bauhandwerker-Sicherungshypothek erhoben wird. Die alleinige Erhebung der Werklohnklage reicht hierfür nicht aus.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. November 2013, Az. 1 O 98/12, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.631 €

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 926 Abs. 1; BGB § 648; BGB § 648a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung über die Vormerkung für eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek.