OLG München - Endurteil vom 21.12.2017
1 U 454/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5246/14

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei Fortsetzung der PEG-Sondenernährung eines Patienten im Stadium finaler Demenz

OLG München, Endurteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 1 U 454/17

DRsp Nr. 2018/11394

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei Fortsetzung der PEG-Sondenernährung eines Patienten im Stadium finaler Demenz

1. Der behandelnde Arzt hat mit dem rechtlichen Betreuer eines nicht mehr äußerungs- und einwilligungsfähigen Patienten eine ärztliche Maßnahme - hier: Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium finaler Demenz, oder deren Einstellung mit der Folge des alsbaldigen Todes des Patienten - dann besonders gründlich zu erörtern, wenn die medizinische Indikation für die Maßnahme unklar oder zweifelhaft ist. 2. Ein Verstoß des Arztes gegen die Erörterungspflicht stellt bei unklarer oder zweifelhafter Indikation keinen Behandlungsfehler dar, sondern eine Verletzung der Pflicht zur Eingriffsaufklärung als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Maßnahme. 3. Der Arzt trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, ob sich der Betreuer im Fall einer ordnungsgemäßen Erörterung für oder gegen die ärztliche Maßnahme entschieden hätte.