Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 06.05.2015 (42 F 311/15) wird zurückgewiesen.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
4.Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Betroffenen erstrebte Feststellung, dass die für ihn bestehende elterliche Sorge ruht und ihm daher ein Vormund zu bestellen ist.
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