OLG Celle - Beschluss vom 29.11.2017
6 W 190/17
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 30
ZEV 2018, 109
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 57 VI 4358/17

Anforderungen an die Begründung der Festsetzung der Nachlasspfleger Vergütung

OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 6 W 190/17

DRsp Nr. 2018/3461

Anforderungen an die Begründung der Festsetzung der Nachlasspfleger Vergütung

Formelhafte "Begründungen" bei Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, die ungeprüft die Angaben im Festsetzungsantrag übernehmen, genügen nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. In einem solchen Fall kann eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgen. Eines Antrages auf Zurückverweisung bedarf es nicht.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 werden der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18. Oktober 2017, mit dem das Amtsgericht zugunsten des Beschwerdegegners für dessen Tätigkeit als Ersatznachlasspfleger einen Betrag von 736,91 € festgesetzt hat, sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 7. November 2017 aufgehoben.

Dem Amtsgericht wird aufgegeben, über einen Vergütungsantrag des Beschwerdegegners unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der als Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG auszulegende "Widerspruch" des Beschwerdeführers hat Erfolg. Die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners ist rechtsfehlerhaft erfolgt.