OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.05.2011
6 UF 76/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 120/11

Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei eigenmächtigen Verbringens eines Kindes in eine neue Umgebung durch ein Elternteil

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 6 UF 76/11

DRsp Nr. 2012/5763

Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei eigenmächtigen Verbringens eines Kindes in eine neue Umgebung durch ein Elternteil

1. In Fällen eigenmächtigen Vorbringens eines Kindes durch einen Elternteil aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung ist ein sorgerechtliches Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus einer sonst dadurch entstehenden, von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen und dem anderen Ehegatten allein dadurch effektiver Rechtsschutz versagt bleiben kann. 2. Tritt in solchen Fällen im Laufe des Eilverfahrens ein Zielkonflikt zwischen dem Erfordernis besonderer Beschleunigung des Verfahrens einerseits und einer eigenständigen Interessenvertretung des Kindes andererseits auf, so kann im Eilverfahren von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen werden, wenn ansonsten eine Verfahrensverzögerung zu befürchten ist.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 8. April 2011 - 40 F 120/11 EASO - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.