Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 17.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund (
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird für die Beschwerde auf 2.654,00 EUR und für die Anschlussbeschwerde auf 3.328,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil diese bislang nicht begründet worden ist. Die angefochtene Entscheidung ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 22.07.2015 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete am 22.09.2015 (§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Die Beschwerdebegründung vom 20.09.2015 betreffend den Kindes- und Trennungsunterhalt kann hier keine Berücksichtigung finden, da dieser Schriftsatz ausdrücklich zum Aktenzeichen
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