I. Die Gläubigerin betreibt aus einem Vergleich im Scheidungsverfahren wegen eines Unterhaltsrückstands für die Monate Februar und März 2004 von je 28,69 EUR sowie wegen des laufenden Unterhalts ab April 2004 in Höhe von monatlich 464,89 EUR die Zwangsvollstreckung.
Der Vergleich lautet unter anderem:
"Der Ehemann (= Schuldner) zahlt an die Ehefrau (= Gläubigerin) ab 01.05.1997 eine lebenslängliche Leibrente von monatlich 1.250 DM. Diese monatliche Leibrente ändert sich in dem Verhältnis, wie sich die Bezüge eines Professors der Vergütungsgruppe C 4 der H.-Universität in B. verändern. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau unverzüglich entsprechende Änderungen mitzuteilen und die Leibrente entsprechend der Änderung zu zahlen ...
Die Rechte aus § 323 ZPO behält der Ehemann sich bezüglich der Leibrente (Ehegattenunterhalt) insoweit vor, als sein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit das der Ehefrau um weniger als 10 % übersteigt ..."
Das Amtsgericht P. erließ auf Antrag der Gläubigerin am 29. April 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der beantragten Höhe.
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