BGH - Beschluß vom 04.10.2005
VII ZB 46/05
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 262
FamRZ 2006, 202
InVo 2006, 108
MDR 2006, 536
NJW-RR 2006, 148
NotBZ 2006, 57
Rpfleger 2006, 140
WM 2006, 596
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.01.2005
AG Potsdam, vom 19.11.2004

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterhaltstitels im Hinblick auf eine Anpassungsklausesl

BGH, Beschluß vom 04.10.2005 - Aktenzeichen VII ZB 46/05

DRsp Nr. 2005/21512

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterhaltstitels im Hinblick auf eine Anpassungsklausesl

»Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte Zahlungsbetrag ist vollstreckungsrechtlich bestimmt.«

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt aus einem Vergleich im Scheidungsverfahren wegen eines Unterhaltsrückstands für die Monate Februar und März 2004 von je 28,69 EUR sowie wegen des laufenden Unterhalts ab April 2004 in Höhe von monatlich 464,89 EUR die Zwangsvollstreckung.

Der Vergleich lautet unter anderem:

"Der Ehemann (= Schuldner) zahlt an die Ehefrau (= Gläubigerin) ab 01.05.1997 eine lebenslängliche Leibrente von monatlich 1.250 DM. Diese monatliche Leibrente ändert sich in dem Verhältnis, wie sich die Bezüge eines Professors der Vergütungsgruppe C 4 der H.-Universität in B. verändern. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau unverzüglich entsprechende Änderungen mitzuteilen und die Leibrente entsprechend der Änderung zu zahlen ...

Die Rechte aus § 323 ZPO behält der Ehemann sich bezüglich der Leibrente (Ehegattenunterhalt) insoweit vor, als sein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit das der Ehefrau um weniger als 10 % übersteigt ..."

Das Amtsgericht P. erließ auf Antrag der Gläubigerin am 29. April 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der beantragten Höhe.