OLG Celle - Beschluss vom 16.02.2023
10 WF 168/22
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 238
FuR 2023, 386
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 621 F 1822/22

Anforderungen an die Durchführung von Telefonaten eines Kindes mit dem nicht betreuenden ElternteilDurchsetzung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung bei zerstrittenen Eltern

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 10 WF 168/22

DRsp Nr. 2023/6948

Anforderungen an die Durchführung von Telefonaten eines Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil Durchsetzung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung bei zerstrittenen Eltern

Setzen beide Kindeseltern ihren Machtkampf untereinander zu Lasten des Umgangs der Kinder mit dem Vater bis an die Grenze der wechselseitigen Schikane fort und wird in der Gesamtschau deutlich, dass beide Elternteile jeweils auf ihre formale Rechtsposition pochen und nicht bereit sind, zugunsten des Rechts der Kinder auf Umgang mit dem Vater flexibler zu agieren, rechtfertigt dies nicht, bei Verstößen gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung von Ordnungsmitteln abzusehen. Vielmehr ist gerade bei derartig zerstrittenen Eltern, die nicht in der Lage sind, im Sinne ihrer Kinder vernünftig zu handeln, auf die Einhaltung gerichtlicher Regelungen besonders zu achten. Andernfalls wären solche obsolet. Im Rahmen vereinbarter Telefonate hat der umgangspflichtige Elternteil nicht nur die telefonische Erreichbarkeit der Kinder sicherzustellen, sondern auch für eine ungestörte Umgebung bzw. Atmosphäre Sorge zu tragen hat, in der ein gute Verständigung ohne ablenkende Umstände möglich ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers (Kindesvaters) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 15. September 2022 geändert.