OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.09.2015
4 UF 91/14
Normen:
VersAusglG § 7 Abs. 1; VersAusglG § 7 Abs. 3; VersAusglG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 613 F 814/07

Anforderungen an die Form einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 4 UF 91/14

DRsp Nr. 2016/8223

Anforderungen an die Form einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

1. Die Beteiligten eines Versorgungsausgleichsverfahrens können eine Vereinbarung über den Wertausgleich von Anrechten bei der Scheidung auch in Form eines schriftlichen Vergleichs i.S. von § 278 ZPO schließen. 2. Dieser kommt gem. §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 S. 2 ZPO zustande, wenn das Gericht die Vereinbarung durch Beschluss feststellt. 3. In einer solchen Vereinbarung können die beteiligten Ehegatten auch rechnerische Unsicherheiten hinsichtlich der auszugleichenden Anrechte beilegen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin durch übereinstimmende, schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat gemäß der §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO folgende Vereinbarung getroffen haben:

a)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Krankenkasse, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.120,00 Euro bei der A Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., nach Maßgabe der Anlage 7a zum ...-TV, bezogen auf den 30.09.2007, begründet. Die ... Krankenkasse, Versicherungsnummer ..., wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,41% Zinsen seit 01.10.2007 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., zu zahlen.

b) 2. 3. 4.