I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Umgangsausschluss.
1. Aus der nichtehelichen Verbindung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ging im Juli 1999 der verfahrensbetroffene Sohn hervor. Die Kindeseltern trennten sich im Sommer 2001. Die Kindesmutter wandte sich einem neuen Partner zu, mit dem sie inzwischen verheiratet ist; der Sohn lebt mit ihnen zusammen.
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