OLG Köln - Beschluss vom 03.01.2023
10 UF 53/21
Normen:
FamFG § 84; FamGKG § 50; VersAusglG § 5; VersAusglG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 296/17

Anforderungen an schuldrechtlichen VersorgungsausgleichAuswirkungen der vorzeitigen Verrentung auf Ermittlung des Ausgleichswertes beim VersorgungsausgleichAbzug privater Krankenversicherung bei Ausgleichsrente

OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2023 - Aktenzeichen 10 UF 53/21

DRsp Nr. 2023/11414

Anforderungen an schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Auswirkungen der vorzeitigen Verrentung auf Ermittlung des Ausgleichswertes beim Versorgungsausgleich Abzug privater Krankenversicherung bei Ausgleichsrente

1. Es ist umstritten, ob der vorzeitige Rentenbezug für die Berechnung des Ausgleichswertes im Rahmen des Versorgungsausgleiches von Relevanz ist. 2. Die Kosten der privaten Krankenversicherung sind von der Ausgleichsrente in Abzug zu bringen; dies anteilig, weil sie im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von der Höhe der Rente unabhängig sind.

Tenor

Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.03.2021 - 221 F 296/17 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen in Absatz 2 des Tenors dahingehend abgeändert, dass es statt "eines jeden Monats" nach "Werktag" weiter lautet "eines jeden Monats, zu verzinsen ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz",

und