Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der Rechtsmittelverfahren und des Verfahrens erster Instanz den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt werden.
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