1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 18.11.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers vom 02.11.2010 auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind H auf die Kindeseltern wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
2.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3.000,00 €.
I.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des am 20.03.1997 geborenen Kindes H.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Antragsteller ist der nichteheliche Vater des Kindes H. Dieses ist aus der Beziehung des Antragstellers mit der Antragsgegnerin hervorgegangen, die beendet worden ist, als das Kind ca. 3 Jahre alt war. Die Antragsgegnerin hat seit Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge inne.
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