OLG Saarbrücken - Urteil vom 02.10.2003
6 UF 22/03
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 242 (a.F.) ; BGB § 313 ; BGB § 1585c ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 291/02

Anpassung von Unterhaltsleistungen die durch Vergleichsabschluss mit Verzicht auf Ausschluss oder Abänderung getroffen wurden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 6 UF 22/03

DRsp Nr. 2003/14802

Anpassung von Unterhaltsleistungen die durch Vergleichsabschluss mit Verzicht auf Ausschluss oder Abänderung getroffen wurden

Wird per Vergleichsabschluss auf einen Ausschluss oder die Abänderung der Unterhaltsleistungen verzichtet, so ist eine Anpassung der Unterhaltsleistungen nur dann möglich, wenn sich die für den Vergleichsabschluss maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass es der betreffenden Partei nicht zugemutet werden kann, an dem Vergleich festgehalten zu werden.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 242 (a.F.) ; BGB § 313 ; BGB § 1585c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 1946 geborene, 57 Jahre alte Kläger und die am 1948 geborene, 55 Jahre alte Beklagte haben am 27. April 1978 die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Der Kläger hat am 29. September 1985 einen auf Dauer angelegten beruflich bedingten Auslandsaufenthalt in Peking angetreten. Seit diesem Zeitpunkt haben die Parteien getrennt gelebt.