OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.06.2008
5 W 34/08
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 55;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 793
FamRZ 2009, 538
JurBüro 2008, 528
MDR 2008, 1006
NJW-RR 2009, 431
RVGreport 2008, 345
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/07

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 5 W 34/08

DRsp Nr. 2009/24887

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Beratungs- und die Prozesskostenhilfe

Liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen, und damit auch für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, so ist bei vorgerichtlicher Tätigkeit in derselben Sache von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nicht die allgemeine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern lediglich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG anteilig abzuziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aurich wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14.4.2008 abgeändert und die dem der Klägerin beigeordneten Rechtsanwalt auszuzahlende Vergütung auf 1.610,67 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 55;

Gründe

A.