BayObLG - Beschluss vom 29.10.2003
3Z BR 171/03
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 123 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 192
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11139/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 708/98

Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag - Betreuervergütung, Rechtsanwalt, Aufwendungsersatz, Prozesskostenhilfe

BayObLG, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 171/03

DRsp Nr. 2003/15376

Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag - Betreuervergütung, Rechtsanwalt, Aufwendungsersatz, Prozesskostenhilfe

»1. Unterlässt der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt vor einer Prozessführung für den mittellosen Betroffenen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung für das Verfahren zu stellen, kann er dennoch einen Aufwendungsanspruch für seine berufsspezifische Tätigkeit gegen die Staatskasse geltend machen, sofern er die Prozessführung nach sorgfältiger Abwägung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung für erforderlich halten durfte. 2. Ob sich der Anspruch in diesem Fall auf die Höhe der Gebühren beschränkt, die der Anwalt im Fall der Beiordnung bei Prozesskostenhilfebewilligung erhalten hätte, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 123 ;

Gründe:

I.

Der für den mittellosen Betroffenen bestellte Betreuer, ein Rechtsanwalt, beantragte am 1.10.2002, für seine im angegebenen Zeitraum erbrachten Tätigkeiten insgesamt 1.981,15 Euro als Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse festzusetzen.

Im Abrechnungszeitraum hatte der Betreuer den Betreuten in einem amtsgerichtlichen Verfahren vertreten, in dem dessen ehemalige Vermieterin Zahlungsklage erhoben hatte.