Auf die Berufung des Klägers zu 2. werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2017 sowie der Bescheid vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 30. September 2019 aufgehoben, soweit damit eine Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger zu 2. in Höhe von mehr als 141,35 € geltend gemacht wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in allen Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob bzw. in welchem Umfang der inzwischen volljährig gewordene Kläger zu 2. für eine Erstattungsforderung des beklagten Jobcenters haftet.
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