Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2015 geändert. Der Bescheid vom 10.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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