LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2023
L 9 SO 7/23 B ER
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 15 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 72; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BGB §§ 1814 ff.; BGB § 1823;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.12.2022

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtswidrigkeit eines VersagungsbescheidesVerletzung von Mitwirkungspflichten beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 7/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15338

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtswidrigkeit eines Versagungsbescheides Verletzung von Mitwirkungspflichten beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung

Besteht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Glaubhaftmachung dafür, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht erfüllen kann, ist der Weg zur Folgenabwägung eröffnet – hier im Falle der Rechtswidrigkeit eines Versagungsbescheides für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ohne vorherige Bestellung eines Vertreters von Amts wegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.12.2022 geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.09.2022 bis 31.08.2023 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe des jeweiligen Regelsatzes unter Anrechnung der Rente des Antragstellers zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in beiden Rechtszügen 1/2 der Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 2; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 15 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 72; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BGB §§ 1814 ff.; BGB § 1823;