LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.02.2023
L 8 SO 24/21
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; SGB X § 34; WBVG § 4 Abs. 1 S. 1-3; WBVG § 4 Abs. 3 S. 1; WBVG § 11 Abs. 1 S. 1; WBVG § 11 Abs. 3; BGB § 1833; BGB a.F. § 1907;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 74/17

Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen nach dem SGB XIIKeine Verpflichtung des Leistungsberechtigten zum Wechsel in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 24/21

DRsp Nr. 2023/6042

Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen nach dem SGB XII Keine Verpflichtung des Leistungsberechtigten zum Wechsel in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe

Auch nach den Regelungen zur Eingliederungshilfe im SGB XII vor Inkrafttreten des BTHG bestand keine Verpflichtung für den Hilfebedürftigen, vom Sozialhilfeträger für geeignet gehaltene stationäre Eingliederungshilfe bei nachgewiesenem Bedarf der Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen (hier: ein vom Sozialhilfeträger gegen amtsärztlichen Rat eingeleiteter Umzug von einem Pflegeheim in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für einen Hilfebedürftigen mit einer Alkoholkrankheit im Endstadium).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 6; SGB X § 34; WBVG § 4 Abs. 1 S. 1-3; WBVG § 4 Abs. 3 S. 1; WBVG § 11 Abs. 1 S. 1; WBVG § 11 Abs. 3; BGB § 1833; BGB a.F. § 1907;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kosten der stationären Betreuung des am 22. Juli 2017 verstorbenen D.M. im SWP in T1 (im Weiteren: SWP), dessen Trägerin die Klägerin ist, für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. März 2015 in Höhe von 2.114,19 €.