Anspruch auf Zugewinnausgleich und Auskunft über den Bestand des Endvermögens bei kurzer Ehezeit; Einwand des Rechtsmißbrauchs
BGH, Urteil vom 22.12.1971 - Aktenzeichen IV ZR 42/70
DRsp Nr. 1994/5718
Anspruch auf Zugewinnausgleich und Auskunft über den Bestand des Endvermögens bei kurzer Ehezeit; Einwand des Rechtsmißbrauchs
A. Dem Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, die Ehe sei bereits nach wenigen Jahren wieder geschieden und auch während ihres Bestehens sei die eheliche Gemeinschaft nicht im vollen Umfang verwirklicht worden. B. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379BGB ist nur ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378BGB dient. Ihm kann der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise einmal nicht zweifelhaft sein kann, daß dem Auskunftbegehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht.