I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Finanzierung einer Zweitausbildung.
Der ... geborene Kläger ist der eheliche Sohn aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, die als Krankenschwester tätig ist.
Der Beklagte ist Arzt und in den Kliniken mit einem monatlichem Nettoverdienst von DM 5 430 beschäftigt. Daneben führt der Beklagte private Sprechstunden durch. Eine Abrechnung für das Jahr 1992 liegt bislang nicht vor. Der Beklagte ist verheiratet und einem dreijährigem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.
Im Jahre 1989 schloß der Kläger seine Berufsausbildung als Rinderzüchter ab. Anschließend arbeitete er in diesem Beruf in einer
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