BGB a.F. § 1835 Abs. 3; AO § 34 Abs. 1; StBerG § 3 S. 1 Nr. 1 und S. 4 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2023, 2806
FGPrax 2023, 218
FamRZ 2023, 1654
MDR 2023, 1344
NJW 2023, 3295
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 XVII 14/20
LG Potsdam, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 68/22
Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten
BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen XII ZB 115/23
DRsp Nr. 2023/11165
Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten.
Es kann nicht angenommen werden, dass Steuererklärungen für den Betreuten nur durch solche Berufsbetreuer abgegeben werden dürften, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen befugt seien, und es deshalb auf die Komplexität der für den Betreuten zu erstellenden Steuererklärung im Einzelfall nicht ankomme. Vielmehr hat ein Betreuer, dem - wie hier - der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen worden ist, als gesetzlicher Vertreter (§ 1902BGB aF, jetzt § 1823BGB) des Betreuten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO dessen steuerliche Verpflichtungen grundsätzlich umfassend zu erfüllen. Der Betreuer ist insbesondere zur Abgabe und gegebenenfalls auch zur Berichtigung von Steuererklärungen verpflichtet. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage, ob der Betreuer - hier ein Rechtsanwalt - im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei Steuerangelegenheiten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF hat, allein auf den konkreten Umfang der Tätigkeit und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten an.
Tenor
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