BayObLG - Beschluss vom 23.01.2024
102 VA 160/23
Normen:
VBVG § 8 Abs. 2 Nr. 3; VBVG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 347E - 209

Anspruch eines Berufsbetreuers auf Vergütung seine Tätigkeit nach der Vergütungstabelle C (Vergütung für Betreuer mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung)

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 102 VA 160/23

DRsp Nr. 2024/2940

Anspruch eines Berufsbetreuers auf Vergütung seine Tätigkeit nach der Vergütungstabelle C (Vergütung für Betreuer mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung)

Eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildungentspricht und einen formalen Abschluss beinhaltet, ist als gleichwertige Ausbildung anzuerkennen, soweit diese staatlich vorgeschrieben odermindestens eine staatliche Anerkennung aufweist. Der durch sie vermittelteWissensstand hat nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums zuentsprechen. Die erfolgreich absolvierte "Fachprüfung II fürVerwaltungsangestellte 1986" sowie die damit einhergehende Berechtigung zurFührung der Bezeichnung "Verwaltungsfachwirt" rechtfertigt lediglich dieEinstufung in die Vergütungstabelle B, da es sich hierbei nicht um ein(Fach-)Hochschulstudium handelt und sie mit einem solchen auch nicht zuvergleichen ist.

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 8 Abs. 2 Nr. 3; VBVG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.