OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2017
II - 1 UF 127/17
Normen:
BGB § 816 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 241
FamRZ 2018, 928
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 256 F 283/16

Anspruch eines getrennt lebenden Elternteils gegen den anderen auf Herauszahlung für das gemeinsame Kind empfangenen Pflegegeldes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen II - 1 UF 127/17

DRsp Nr. 2018/4204

Anspruch eines getrennt lebenden Elternteils gegen den anderen auf Herauszahlung für das gemeinsame Kind empfangenen Pflegegeldes

1. Ein getrennt lebender Elternteil kann nicht von dem anderen die Herauszahlung an diesen für ein gemeinsames Kind gezahlten Pflegegeldes verlangen, da Anspruchsinhaber hinsichtlich des Pflegegeldes nicht die Eltern, sondern das (auch minderjährige) Kind ist und die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gem. § 816 Abs. 2 BGB daher mangels Berechtigung des anspruchstellenden Elternteils nicht vorliegen. 2. Aus den genannten Gründen besteht auch kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch der Eltern untereinander.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 05.07.2017 teilweise abgeändert; der Antrag des Antragstellers vom 04.10.2016 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.

II.

Beschwerdewert: bis 6.000 €.

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller beansprucht von der Antragsgegnerin Auskehrung von Pflegegeld, das die Pflegekasse für das gemeinsame Kind gezahlt hat.