Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601, 1603, 1610 Abs. 2 BGB.
Der Besuch der Fachoberschule Sozialwesen in ####### ab August 2005 stellt sich nicht als eine Zweitausbildung dar, sondern ist vielmehr als Teil einer einheitlichen Ausbildung im Ausbildungsgang Realschulabschluss, Lehre, Fachoberschule und Fachhochschule anzusehen.
Der inhaltliche und zeitliche Zusammenhang der Ausbildung ist gewahrt. Zwar hat die Klägerin nach dem Realschulabschluss 2001 eine Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen und nach einem Jahr abgebrochen, weil sie nicht den Neigungen und Interessen der Klägerin entsprochen hat. Dies bleibt aber unterhaltsrechtlich ohne Auswirkung, weil der Klägerin eine berufliche Orientierung zuzubilligen war.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|