OLG Köln - Urteil vom 26.07.2017
11 U 16/17
Normen:
BGB § 844; BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 109/16

Ansprüche der Eltern nach unfallbedingtem Versterben eines Kindes

OLG Köln, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 11 U 16/17

DRsp Nr. 2018/73

Ansprüche der Eltern nach unfallbedingtem Versterben eines Kindes

1. Ein gem. § 1601 BGB unterhaltsberechtigter Elternteil kann Feststellung einer Ersatzverpflichtung gem. § 844 Abs. 2 BGB beantragen, wenn die Möglichkeit im Raum steht, dass das verunglückte Kind bei eigener Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit der Eltern unterhaltspflichtig werden würde. Dies setzt jedoch voraus, wenn nach Erfahrung des Lebens und den gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung dieses Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen ist. Dies ist bei Eltern, die Renten in einer Größenordnung von 1.700 EUR beziehen und im eigenen Haus leben, eher nicht der Fall (offen gelassen). 2. Eine Unterhaltspflicht scheidet jedenfalls dann aus, wenn das verstorbene Kind seinerseits Einkünfte unterhalb des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts hatte.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 109/16 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 844; BGB § 1601; BGB § 1603;

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Gründe