Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit zweier Kinder entstanden sind. Seine Ehefrau, die er am 30. Juli 1964 geheiratet hatte und von der er seit dem 5. April 1968 rechtskräftig geschieden ist, hat am 22. August 1967 einen Knaben K.-M. und am 9. August 19b8 ein Mädchen N. geboren. Der Beklagte hat die Mutter der Kinder geheiratet und bekennt sich als Erzeuger der beiden Kinder. In einem vom Kläger geführten Ehelichkeitsanfechtungsprozess gegen K.-M. ist durch Urteil vom 4. März 1968 festgestellt worden, dass das Kind nicht das eheliche Kind des Klägers ist; die Kosten des Verfahrens sind dem Kind auferlegt worden. In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess des Kindes N. gegen den Kläger ist durch Urteil vom 22. Januar 1969 festgestellt worden, dass N. nicht das eheliche Kind des Klägers ist; die Kosten dieses Verfahrens sind dem Kläger auferlegt worden.
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