Anwendbares Recht für Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes
KG, Urteil vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 3 UF 9399/00
DRsp Nr. 2005/7409
Anwendbares Recht für Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes
1. Die Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, das in Polen lebt, richten sich nach deutschem Recht.2. Von den Tabellensätzen der anwendbaren Düsseldorfer Tabelle ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen, da die Verbrauchergeldparität von der Devisenparität abweicht.