Artikel 5 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel II Anzuwendendes Recht

Artikel 5 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 5

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Kann der Berechtigte nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates, dem sie gemeinsam angehören, anzuwenden.