VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2007
11 S 1035/06
Normen:
GG Art. 6 ; AufenthG § 25 Abs. 5 ; AufenthG § 29 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2083/03

Aufenthaltserlaubnis: Familiennachzug, Aufenthaltserlaubnis, Humanitärer Grund, Schutz von Ehe und Familie, Rechtliches Ausreisehindernis

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 11 S 1035/06

DRsp Nr. 2008/8294

Aufenthaltserlaubnis: Familiennachzug, Aufenthaltserlaubnis, Humanitärer Grund, Schutz von Ehe und Familie, Rechtliches Ausreisehindernis

»§ 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz von Ehe und Familie nicht aus.«

Normenkette:

GG Art. 6 ; AufenthG § 25 Abs. 5 ; AufenthG § 29 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Der am 02.10.1961 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Im November 1990 stellte er ohne Vorlage von Personalpapieren in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag, welcher mit bestandskräftigem Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.08.1993 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Nach Beendigung des Asylverfahrens war der Aufenthalt des Klägers über jeweils längere Zeiträume unbekannt. Zeitweise erhielt der Kläger wegen fehlender Rückreisepapiere auch Duldungen. Seit dem 08.08.2002 wird der Kläger erneut geduldet.

Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger wie folgt rechtskräftig verurteilt: