Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 09.12.2011 aufgehoben.
Die form - und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor.
Zwar kann gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, wenn ein Beteiligter die im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO vom Gericht verlangte Erklärung darüber, ob in seinen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, nicht abgegeben hat. Auch hat die Beschwerdeführerin auf Anforderung des Amtsgerichts nur eine erneute Erklärung über ihre eigenen Einkommensverhältnisse abgegeben, auf die weitere Aufforderung, zusätzlich die zur Prüfung der Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes H... W... erforderlichen Unterlagen einzureichen, aber nicht mehr reagiert.
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